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Betriebsänderung

§ 111 BetrVG – Betriebsänderung und Interessenausgleich

§ 111 BetrVG – Betriebsänderung und Interessenausgleich

Schließungen, Verlagerungen, Personalabbau oder Umstrukturierungen – bei größeren Veränderungen im Betrieb kommt regelmäßig § 111 BetrVG ins Spiel. Für Betriebsräte gehört die Vorschrift zu den wichtigsten Instrumenten bei Restrukturierungen.

Wann liegt eine Betriebsänderung vor?

§ 111 BetrVG nennt insbesondere:

  • Betriebsschließungen
  • Betriebseinschränkungen
  • Verlagerungen
  • Zusammenschlüsse
  • Spaltungen
  • grundlegende Änderungen der Organisation
  • Einführung neuer Arbeitsmethoden

Nicht jede Veränderung stellt automatisch eine Betriebsänderung dar. Entscheidend ist die Erheblichkeit der Maßnahme.

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren. Außerdem muss er mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln. Ziel ist es, die geplanten Maßnahmen gemeinsam zu gestalten und Nachteile für die Beschäftigten möglichst zu vermeiden.

Interessenausgleich und Sozialplan

Viele Beschäftigte verwechseln beide Instrumente. Der Interessenausgleich beantwortet die Frage: „Ob, wann und wie wird die Maßnahme durchgeführt?“ Der Sozialplan beantwortet die Frage: „Wie werden wirtschaftliche Nachteile für die Beschäftigten ausgeglichen?“

Warum ist frühes Handeln wichtig?

Je früher ein Betriebsrat eingebunden wird, desto größer sind die Einflussmöglichkeiten. Wird der Betriebsrat erst informiert, wenn die Entscheidungen bereits feststehen, sind viele Gestaltungsmöglichkeiten verloren.

Fazit

§ 111 BetrVG verschafft Betriebsräten ein starkes Beteiligungsrecht bei Umstrukturierungen. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig handelt, kann die Interessen der Beschäftigten wirksam vertreten.