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Mitbestimmung

§ 87 BetrVG – Das Herzstück der Mitbestimmung

§ 87 BetrVG – Das Herzstück der Mitbestimmung

Kaum eine Vorschrift ist für Betriebsräte wichtiger als § 87 BetrVG. Die Norm regelt die sogenannten zwingenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und bildet damit das Herzstück der betrieblichen Mitbestimmung.

Was bedeutet Mitbestimmung?

Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen nicht einseitig umsetzen darf. Er benötigt die Zustimmung des Betriebsrats oder muss eine Einigung über die Einigungsstelle herbeiführen. Anders als bei bloßen Informations- oder Anhörungsrechten kann der Betriebsrat hier tatsächlich Einfluss auf die Entscheidung nehmen.

In welchen Bereichen besteht Mitbestimmung?

§ 87 Abs. 1 BetrVG enthält eine Vielzahl wichtiger Mitbestimmungstatbestände. Besonders praxisrelevant sind:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
  • Überstunden und Mehrarbeit
  • Urlaubsgrundsätze
  • Mobile Arbeit und Homeoffice
  • Einführung technischer Einrichtungen zur Überwachung
  • Gesundheitsschutz
  • Entlohnungsgrundsätze

Gerade bei Arbeitszeitregelungen, Zeiterfassungssystemen oder der Einführung neuer Software kommt § 87 BetrVG regelmäßig zur Anwendung.

Was passiert bei Meinungsverschiedenheiten?

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet häufig die Einigungsstelle. Der Arbeitgeber kann die Mitbestimmung nicht einfach umgehen. Dies verleiht dem Betriebsrat eine starke Verhandlungsposition.

Warum ist § 87 BetrVG so wichtig?

Die Vorschrift ermöglicht es dem Betriebsrat, die Arbeitsbedingungen aktiv mitzugestalten. Sie schützt Beschäftigte vor einseitigen Entscheidungen und sorgt für einen fairen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Belegschaft. Für Betriebsräte gehört die sichere Beherrschung des § 87 BetrVG daher zu den wichtigsten Grundlagen erfolgreicher Betriebsratsarbeit.